Die Masche ist nicht neu: Ein Internet-User sucht über eine Suchmaschine ein kostenloses Office- oder Antiviren-Programm und wird schnell fündig. Doch die Freude über das tolle Programm währt nicht lange. Denn er ist in einer Abofalle gelandet.
Drei bis vier Wochen später flattert eine Rechnung oder sogar (wie in einem aktuellen Fall) gleich eine „Letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderung“ ins Haus. Diese ist verbunden mit der Drohung, dass die Forderung nunmehr über eine Anwaltskanzlei beigetrieben wird. Und es folgt der Hinweis, dass bei Nichtzahlung weitere Kosten sowie negative Konsequenzen durch ein gerichtliches Mahnverfahren nebst negativem Schufa-Eintrag zu erwarten sind.
Generell gilt:
- In einem solchen Fall unbedingt die Ruhe bewahren!
- Es lohnt sich auf jeden Fall zunächst eine erneute Suche über Google. Meist stellt der ahnungslose Verbraucher dann fest, dass er in eine Abofalle getappt ist.
Webseiten des Alexander Hennig
Der aktuelle Fall betrifft die Website premiumdownloaden.de. Ganz offensichtlich handelt es sich hier um einen Nachfolger von downloadtransfer.de und Hypersoftware.de, wobei auch diese beiden Seiten noch im Netz zu finden sind.
Aufschluss über den Betreiber gibt jeweils das (hier nur auszugsweise wiedergegebene) Impressum:
- premiumdownloaden.de ist eine Dienstleistung der:
Miranavo Content Plus
Chaussee 1
18236 Kröpelin, Deutschland
Geschäftsführer: Alexander Hennig - DownloadTransfer ist eine Dienstleistung der:
Jacoona Websystems
Chaussee 1
18236 Kröpelin, Deutschland
Geschäftsführer: Alexander Hennig - HyperSoftware ist eine Dienstleistung der:
AHTL Webservices
Chaussee 1
18236 Kröpelin, Deutschland
Geschäftsführer: Alexander Hennig
Wie sich unschwer erkennen lässt, hat hier jemand ein – für ihn – lohnendes „Geschäftsfeld“ entdeckt: Die Masche, wie man aus sehr guter Freeware-Software (kostenlose Software !!!) Kapital schlagen kann.
Die späteren Opfer werden über Links von Suchmaschinen, die keinen Hinweis zur Kostenpflicht enthalten, in die Abofalle gelockt. Auf der jeweiligen Seite befindet sich dann zwar – mehr oder weniger sichtbar – eine Preisklausel. Aber diese wird vom Besucher häufig übersehen, da bei kostenlosen Programmen auch nicht damit gerechnet wird.
Der Trick besteht darin, dass auf den Hauptseiten deutlich sichtbare Preishinweise enthalten sind, während die Hinweise auf den eigentlichen Downloadseiten, auf die von den Suchmaschinen verlinkt wird, rechts mit grauer Schrift auf weißem Hintergrund so dargestellt werden, dass der Blick des Besuchers auf das Eingabefeld gelenkt wird und er den Hinweis zur Kostenpflicht leicht übersieht.
Abofalle im Internet – Reaktionsmöglichkeiten
- Suchen Sie – wie oben bereits angegeben – über Google oder eine andere Suchmaschine nach Verhaltenstipps. Sie werden auf jeden Fall fündig!
- Sie können sich auf jeden Fall an eine Verbraucherzentrale wenden!
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Beispielsweise hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09, entschieden, dass das Betreiben einer Webseite mit Abofalle strafbar sein kann. Allerdings ergibt sich aus diesem Verfahren auch die Schwierigkeit bei der Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz derartiger Handlungen. Ein Indiz für die Strafbarkeit dürfte sich aus der Vielzahl der Opfer ergeben.
Wie die Sache zivilrechtlich zu beurteilen ist, ergibt sich u.a. aus einem Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 23.03.2011, Az. 29 C 2583/10 (85). Das Gericht stellte fest, dass der Preishinweis zwar ausreichend erkennbar gestaltet gewesen sei, sich aus den Umständen des Vertragsschlusses jedoch ergebe, dass die Klausel überraschend sei – und damit auch nach § 305c Absatz 1 BGB nicht Bestandteil des Vertrags wurde.
Eine weitere Möglichkeit, sich gegen die Abzocke im Internet durch derartige Abo-Fallen zu wehren, besteht in einem Hinweis an die zuständige IHK. Das o.a. Impressum der Webseiten des Herrn Alexander Hennig wurde zwar gekürzt wiedergegeben, aber das jeweils auf den Webseiten zu findende Original-Impressum wird den sich aus § 5 TMG ergebenden Anforderungen nicht gerecht und verstößt damit (zumindest mit den am 19.10.2011 vorhandenen Inhalten) auch gegen das Wettbewerbsrecht.
Resultierend daraus haben Mitbewerber auch die Möglichkeit, mit einer Abmahnung auf den ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu reagieren. Ich bin zwar eigentlich auf Seiten der Abgemahnten tätig, aber dieser Sachverhalt gehört zu den Fällen, in denen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung m.E. mehr als berechtigt ist.
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