Wenn man bei Google als Suchparameter “Abmahnung Kanzlei Sandhage” angibt, erscheinen 4.420 Ergebnisse. Noch deutlicher wird es bei der Suche nach “Abmahnung Sachse Vertriebs GbR”. Denn dann werden 17.100 Ergebnisse aufgelistet.
Daher kann ich hier auf diese Suchergebnisse verweisen und anmerken, dass Rechtsanwalt Gereon Sandhage als bekannter Abmahner immer noch in Erscheinung tritt. Und das gilt auch für seine Mandantschaft – die Sachse Vertriebs Marlen und Sven Sachse GbR.
Die Abmahnung des RA Sandhage
Der bekannte Abmahner Rechtsanwalt Gereon Sandhage machte für seine Mandantschaft – die Sachse Vertriebs GbR – geltend, dass meine Mandantin angeblich bei eBay als private Verkäuferin aufgetreten sei, obwohl die Verkäufe ein gewerbliches Ausmaß erreicht haben sollen. Er verzichtete auch nicht darauf, meiner Mandantin Steuerhinterziehung vorzuwerfen.
Das ist ein schwerwiegender Vorwurf. Jedoch beruhte dieser in dem konkreten Fall darauf, dass Herrn Rechtsanwalt Gereon Sandhage offenbar die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen nicht vertraut waren.
Eine solche Blöße sollte man sich als Anwalt nicht geben.
Aber es handelt sich hier um einen sehr speziellen Fall. Daher möchte ich auf diese konkrete Situation nicht weiter eingehen, weil sie nicht verallgemeinert werden kann. Jedoch gibt es genug andere Auffälligkeiten, die für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung sprechen.
Abmahnung Kanzlei Sandhage – Rechtsmissbrauch
Abgesehen davon, dass ich die Massenabmahner und ihre Mandanten meistens kenne, ist es immer wieder erfrischend, sich die konkrete Situation anzusehen.
Und das führte zu folgendem Ergebnis: Die Produktpalette der Sachse Vertriebs GbR bei eBay entsprach in zeitlicher Hinsicht den Veröffentlichungen von Kollegen zu Abmahnungen der Sachse Vertriebs GbR.
M.a.W: Die Sachse Vertriebs GbR hatte “zufällig” gerade die Produkte im Portfolio, die ihren Abmahnungen zugrunde lagen.
Nun ja, man könnte dabei – mit viel gutem Willen – immer noch von “Zufall” ausgehen.
Verkauf von Waren in nicht unerheblichem Maße + nicht nur gelegentlich
Allerdings habe ich da Zweifel. Denn § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besagt, dass die Ansprüche aus dem UWG nur “jedem Mitbewerber, der Waren (…) in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt” zustehen.
Das Merkmal des “nicht unerheblichem und nicht nur gelegentlichen” Verkaufs bedarf sicherlich noch einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung.
Dass dieses Merkmal aber bei einem Jahres-Umsatz im unteren dreistelligen Bereich (ermittelt anhand der eBay-Bewertungen) vorliegen soll, wage ich zu bezweifeln. Und selbst wenn man von dem 10-fachen Umsatz ausgehen würde, wäre das Merkmal des “nicht unerheblichem und nicht nur gelegentlichen” Verkaufs meines Erachtens nicht gegeben.
Interessant war auch die Website der Sachse Vertriebs GbR.
Diese existiert offenbar erst seit Dezember 2021. Und zum Zeitpunkt meiner Überprüfung gab es keinerlei Angebote (das hat sich mittlerweile geändert). Daher konnte es über diese Website keinerlei Verkäufe zum Zeitpunkt der Abmahnung geben.
Ergebnis:
Die Sachse Vertriebs Marlen und Sven Sachse GbR war nicht zur Abmahnung berechtigt.
Weitere Indizien zum Rechtsmissbrauch
§ 8c Abs. 2 Ziff. 1 UWG bestimmt, dass
“eine missbräuchliche Geltendmachung (…) im Zweifel anzunehmen (ist), wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen”.
Das ist aus den o.a. Gründen der Fall.
§ 8c Abs. 2 Ziff. 2 UWG verweist auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit, wenn
“ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.”
Der Jahres-Umsatz der Sachse Vertriebs GbR bei eBay – berechnet anhand der Bewertungen – erreichte gerade so den Betrag, den ein Anwalt für die Erstberatung eines Verbrauchers verlangen kann. § 8c Abs. 2 Ziff. 2 UWG dürfte damit erfüllt sein.
§ 8c Abs. 2 Ziff. 3 UWG verweist darauf, dass
“ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,”
Auch dieses Merkmal ist hier erfüllt. Und § 8c Abs. 2 Ziff. 4 UWG nimmt darauf Bezug, dass
“offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden”.
Das war hier ebenfalls der Fall.
Fazit:
Es ist nicht allzu häufig, wenn nicht einmal eine Berechtigung zur Abmahnung vorliegt und dann auch noch insgesamt vier der gesetzlichen Merkmale, die für den Rechtsmissbrauch der Abmahnung sprechen, erfüllt sind.
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