Zum Schutz vor Abo-Fallen hatte der Bundestag am 02.03.2012 den Gesetzentwurf gegen Internetkostenfallen beschlossen.
Diese Regelung soll verhindern, dass Internetnutzer von vermeintlich kostenlosen Informations- und Serviceangeboten getäuscht und von unseriösen Internetanbietern in sog. Abofallen gelockt werden.
Die Button-Lösung
Mit der Button-Lösung soll sichergestellt werden, dass die Zahlungsverpflichtung bei einer Bestellung deutlich ersichtlich ist. Darüber hinaus müssen die wesentlichen Informationen klar und verständlich vor dem Abschluss eines Vertrages zur Verfügung gestellt werden.
Entscheidend ist dabei die Verpflichtung, die Schaltfläche zur Bestellung – den sog. Bestell-Button – besonders zu bezeichnen. Dieser muss mit einer eindeutigen, gut lesbaren und unmissverständlichen Formulierung bezeichnet sein. Der Button-Text muss den Verbraucher direkt auf die entstehenden Kosten hinweisen, beispielsweise: „zahlungspflichtig bestellen“.
Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Unternehmer diese Pflichten erfüllt.
Wichtig für Shop-Betreiber:
Neben der Neugestaltung des Bestell-Buttons müssen Sie auch auf die wesentlichen Vertragsinformationen (Art. 246a § 1 EGBGB) auf der Bestellseite hinweisen. Dazu gehören u.a.:
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
- Name, Anschrift, Tel.-Nummer, E-Mail des Unternehmens
- die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
- der Grundpreis
- der Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile und Steuern
- anfallende Liefer- und Versandkosten sowie Hinweise auf mögliche weitere Steuern oder Kosten (z.B. Zoll bei Auslandsversand)
- das Widerrufsrecht.
Beachten Sie bitte, dass es bei den „wesentlichen Vertragsinformationen“ immer auf den Einzelfall ankommt. Das entsprechende Produkt bzw. die Dienstleistung muss konkret beschrieben werden.
Diese wesentlichen Informationen müssen unmittelbar vor der Bestellung angegeben werden. D.h. es muss ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den Informationen und dem Auslösen der Bestellung durch den Kunden bestehen.
Fazit:
Im Interesse des Verbraucherschutzes sind diese Regelungen zu begrüßen. Aber sie sind nur teilweise, ein geeignetes Instrument, um Abofallen zu verhindern. Denn: Die „schwarzen Schafe“, denen mit der Gesetzesänderung das Handwerk gelegt werden sollte, haben sich auch vorher nicht an bestehende Gesetze gehalten. Und daran hat sich auch nichts geändert.
In den Bereichen Internetrecht und Wettbewerbsrecht sind wir in Landsberg am Lech und Umgebung, aber auch bundesweit für Sie tätig.
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