Smartphones sind Trend – einfach zu bedienen, handlich und optimal für mobile Informationen. Aber gerade unerfahrene User verkennen die Gefahren, die durch das allzu sorglose Surfen im Netz entstehen können. Denn nicht selten werden Smartphone-Nutzer über einen einfachen Fingertipp auf Werbebanner in Apps zu teils dubiosen Inhaltsangeboten gelockt (Klingeltöne, Erotikvideos etc.). Sie landen dann in Smartphone Abofallen.
Dabei kann der Inhalteanbieter über das Wireless Application Protocol (WAP) und eine Schnittstelle des Netzbetreibers bestimmte Daten (die Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number) der SIM-Karte auslesen. Mit diesen Daten kann – über die Ermittlung des Mobilfunk-Providers – der Kunde identifiziert werden.
Über die Mobilfunkrechnung des Netzanbieters werden schließlich durch die Anbieter Kleinbeträge für „Mehrwertdienste“ im Abonnement eingezogen. Teilweise sind das 4,99 Euro pro Woche oder auch „lediglich“ 3,99 Euro.
Der Nutzer ist sich meist nicht bewusst, dass das Antippen des Werbebanners ihn zu einem (meist versteckten) Angebot führt und er durch einen weiteren Klick schließlich ein kostenpflichtiges Abo abschließt.
Smartphone Abofallen – neue Masche
Eine neue Masche betrifft das Anbieten kostenloser SMS. Diese sind aber gekoppelt an ein Abo. Allerdings ist das dann alles andere als gratis. Meiner Kanzlei liegt ein Sachverhalt vor, der die Anbieter Burda Wireless GmbH und net mobile AG betrifft. Das Abo soll über die Webseiten „TuneClub“ bzw. „goPay“ abgeschlossen worden sein.
Da einige Mobilfunkanbieter darauf bestehen, dass Anbieter von Mehrwertdiensten die Kunden über den kostenpflichtigen Abschluss von Abos informieren, senden diese zur Abo-Bestätigung missverständliche Kurznachrichten wie im vorliegenden Fall diese: „Bitte gib Dein Passwort xxxx ein für unbegrenzte Downloads und Free-SMS (€ 4,99/Woche).“
Ich teilte der Burda Wireless AG mit:
„Darüber hinaus ist festzustellen, dass weder die von Ihnen zitierte SMS noch die Webseite von TuneClub einer rechtlichen Überprüfung standhält. Bereits bei der Suche über Google wird dem Verbraucher mit der Überschrift „Free SMS – TuneClub“ ein kostenloser Dienst suggeriert. Auch auf der Webseite findet sich der Hinweis „Free SMS“. Wird der Anmeldebutton betätigt, fällt sofort ein überdimensionales Handy mit dem Slogan „Jede Woche 100 Free SMS“ ins Auge. Dagegen ist der Preishinweis aufgrund der sehr kleinen Schrift und einer Hintergrundgrafik kaum zu erkennen.
Zur Gestaltung von Preishinweisen auf Webseiten existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. So ergibt sich beispielsweise aus einem aktuellen Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 23.03.2011 zum Az. 29 C 2583/10 (85), dass sich sogar bei einem ausreichend erkennbar gestalteten Preishinweis aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt, dass die Klausel überraschend ist und damit nach § 305c Absatz 1 BGB nicht Bestandteil des Vertrags wurde.
Der Preishinweis auf der Webseite von TuneClub ist jedoch nicht ausreichend erkennbar gestaltet. Nachdem der Inhalt der entsprechenden Seite sich ausschließlich auf Free SMS bezieht, ist die Preisklausel darüber hinaus überraschend und damit i.S. des § 305c BGB einzuordnen.
In § 66 a TKG findet sich u.a. folgende Formulierung zur Preisangabepflicht: „Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar (…) anzugeben. (…) Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.“
Die Burda Wireless AG antwortete:
„dass der Abschluss eines Tuneclub-Abonnements in der Regel über eine Werbeseite erfolgt (und nicht direkt über die Webseite, wie etwas missverständlich in unserem letzten Schreiben mitgeteilt).“
Ganz offensichtlich war die Burda Wireless GmbH also nicht in der Lage festzustellen, wie das Abo im konkreten Fall zustande gekommen sein soll.
Und das ist keine Ausnahme. Teilweise wird das Abo bereits mit dem Klick auf das Werbebanner abgeschlossen. Ist der Nutzer sich dessen nicht bewusst, wird er die Bestätigungs-SMS kaum als Hinweis verstehen, sondern sie als Spam löschen. Selbst wenn aber – wie hier im konkreten Fall – zusätzlich die Eingabe eines Passworts erforderlich ist, ist die Preisklausel m.E. als überraschende Klausel i.S. § 305c BGB einzuordnen.
Fazit:
Eindeutige Gerichtsurteile zur Problematik der WAP-Abofallen gibt es noch nicht. Bei einer Bewertung können aber Parallelen zu den bekannten Web-Abofallen gezogen werden. Und eine Bezugnahme auf entsprechende Entscheidungen ist meines Erachtens möglich.
Während die Burda Wireless GmbH wenigstens teilweise bereit war, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, hielt sich die net mobile AG bedeckt. Letztendlich bedurfte es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Mehrwertdienste-Anbietern. Denn über den Netzanbieter (hier: die Telekom) war eine unkomplizierte und schnelle Problemlösung möglich. Die Telekom hat meiner Mandantin eine Gutschrift über die bereits für die strittigen Mehrwertdienste abgebuchten Beträge erteilt.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbe k musste 2006 entscheiden, ob die Forderung eines Mobilfunk-Netzb etreibers gerechtfertigt war, der die Gebühren für die Leistung eines Diensteanbieter s einziehen wollte. Der Kunde erhielt eine Mobilfunkrechnu ng, auf der Gebühren für den Versand und Empfang von Premium-SMS aufgeführt worden waren. Er weigerte sich jedoch, dieses Entgelt zu zahlen, denn er hielt die Forderung für ungerechtfertig t. Der Mobilfunk-Anbie ter schaltete ein Inkassoinstitut an und letztendlich verklagte er den Kunden auf Zahlung. Der Mobilfunkanbiet er behauptete, er sei auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Diensteanbieter zum Einzug von dessen Forderung berechtigt. Der Kunde bestritt dies. Trotz Aufforderung des Gerichts legte der Netzbetreiber weder den Vertrag mit dem Drittanbieter vor noch wurden Einzelheiten der Absprache offen gelegt. Lediglich wurde der Geschäftsführer des Diensteanbieter s als Zeuge benannt. Das Gericht hielt diesen Sachvortrag für unzureichend. Außerdem habe der Mobilfunkanbiet er nicht nachweisen können, dass der Kunde mit dem Diensteanbieter einen wirksamen Vertrag bezüglich der Premium-SMS und dem entsprechenden Entgelt geschlossen und der Diensteanbieter diese Leistung erfüllt habe. Aus diesen Gründen wurde die Klage auf Zahlung des Entgelts abgewiesen. (Aktz.: 713a C 256/05, das Urteil ist rechtskräftig; so auch Amtsgericht Aachen: Keine Aktivlegitimati on des Mobilfunkanbiet ers beim einklagen von Premium-SMS Kosten eines Drittanbieters – AG Aachen, Urteil vom 7. Mai 2004, AZ: 81 C 629/03).
Der Prepaid-Kunde, der keine Rücklastschrift durchführen kann, steht nicht rechtlos da. Eine Verbraucherzent rale reichte vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen den Mobilfunk-Anbie ter Vodafone Klage ein. Zu der Verhandlung ist kein Vertreter Vodafones erschienen, deshalb wurde ein Versäumnisurtei l beantragt und erlassen. (Az.: 52 C 3772/05) Die Kundin erhält den für die Premium-SMS in Rechnung gestellten Betrag nebst Zinsen von Vodafone zurück. Mit dieser Klage wollte die Verbraucherzent rale auch in dem Interesse anderer betroffener Kunden feststellen lassen, dass ein Entgelt für Premium-SMS nur verlangt werden darf, wenn es zuvor mit dem Kunden wirksam vereinbart worden ist und eine besondere Premium-Leistun g auch tatsächlich erbracht wurde.