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Abmahnung RA Lutz Schroeder: „Social Eye Player“

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Mauer mit Treppe vor blauem Himmel mit Wolken und Fragezeichen

Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel verschickt im Auftrag des Inh. Malvin C. Salgado Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, die Software „Social Eye Player“ unberechtigt verbreitet zu haben.

Er fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 300,– €.

Bei der Abmahnung des RA Lutz Schroeder handelt es sich um ein Standardschreiben. Diverse – in Abmahnungen übliche – Ausführungen fehlen. Beispielsweise fehlen Angaben zur Ermittlungsfirma. RA Schroeder teilt auch nicht mit, mit welchen Methoden die Ermittlung der IP-Adresse erfolgt ist. Darüber hinaus fehlen Angaben zum Hashwert und zur Filesharing-Anwendung.

Vielleicht ist die Firma, die die Daten – wie behauptet – ermittelt haben soll, ja geheim :-). Jedenfalls ist RA Schroeder – trotz konkreter Fragestellung – auch im weiteren Schriftwechsel nicht bereit, ihren Namen zu nennen.

Ansonsten gilt sowohl für die Abmahnung als auch spätere Schreiben das bekannte Muster: Es gibt Hinweise zu diversen Urteilen, die natürlich alle zugunsten der Rechteinhaber ergangen sind. Außerdem sind das fast ausschließlich ältere Entscheidungen. So wird versucht, dem Abgemahnten die Ausweglosigkeit seiner Situation vor Augen zu führen. Denn das erleichtert dessen Zahlungsbereitschaft.

Da sowohl die Abmahnung des RA Lutz Schroeder als auch der weitere Schriftwechsel sich für einen Blogbeitrag geradezu aufdrängen, habe ich zu einigen weiteren Auffälligkeiten in dem Beitrag Kanzlei Schroeder + Social Eye Player Stellung genommen.

Abmahnung RA Lutz Schroeder: Was ist zu beachten?

Oft werde ich von Mandanten angerufen, die derartige Abmahnungen ausschließlich als „Abzocke“ oder „Betrug“ ansehen. Sie beabsichtigen, das Schreiben unter „P“ (Papierkorb) „abzuheften“. Wie aus meinen Beiträgen (z.B. Das Geschäft mit Filesharing Abmahnungen) ersichtlich, stehe ich Filesharing-Abmahnungen kritisch gegenüber. Allerdings kenne ich auch die Gefahren, die sich aus fehlenden oder fehlerhaften Reaktionen ergeben können. Daher sollten Sie eine Abmahnung niemals auf die leichte Schulter nehmen oder gar ignorieren!

Warum sind die Fristen so kurz?

Wie auch bei Abmahnungen anderer Kanzleien üblich, setzt Rechtsanwalt Schroeder ebenfalls teilweise extrem kurze Fristen. Die Gerichte haben wegen der Dringlichkeit bei Urheberrechtsverletzungen überwiegend entschieden, dass derartige Fristen angemessen sind. Daher sollten Sie auf jeden Fall innerhalb der Frist reagieren. Denn bei einer verspäteten Reaktion kann die Abmahnkanzlei evtl. eine einstweilige Verfügung beantragen.

Ich habe nur einen normalen Brief erhalten!

Eine Abmahnung muss nicht per Einschreiben verschickt werden. Bei Abmahnungen wegen Filesharing ist mir auch kein Fall bekannt, in dem sich eine Kanzlei einer solchen Mühe unterzogen hätte. Der Absender muss lediglich nachweisen, dass das Schreiben auf den Postweg gebracht wurde.

Muss ich die Unterlassungserklärung abgeben?

Die vorgefertigte Unterlassungserklärung muss nicht in der vorliegenden Form abgegeben werden. Denn diese enthält ein Schuldanerkenntnis. Außerdem werden damit die Kosten der Gegenseite anerkannt. Darüber hinaus enthält die vorgefertigte Unterlassungserklärung Vertragsstrafen, die zu hoch sind. Sie sollten daher die Unterlassungserklärung modifizieren. D.h. die Unterlassungserklärung wird ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, ohne Verpflichtung zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten, ohne Festlegung auf einen Streitwert, etc. abgegeben. Außerdem müssen Sie auf die konkrete Bezeichnung der urheberrechtlich geschützten Werke achten.

Unterlassungserklärung abgeben, aber nicht zahlen?

Teilweise wird in einschlägigen Foren empfohlen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann bzgl. der Zahlungsforderung auf den Eintritt der Verjährung zu warten. Nach meiner Einschätzung führt eine solche Reaktion nur in Ausnahmefällen zu dem gewünschten Ergebnis.

Meist ist es erforderlich, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Dabei sollten Sie jedoch gegenüber der abmahnenden Kanzlei keine unnötigen Informationen preis geben. Denn das könnte sich später nachteilig auswirken.


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