Meiner Kanzlei liegt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Rainer Munderloh wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Film „Private Anal Teens 2011 in 3D“ vor. Als Rechteinhaber benennt er die Firma RGF Productions Ltd. aus Dublin.
Soweit mir bekannt ist, betreffen die Abmahnungen von Rechtsanwalt Munderloh grundsätzlich Werke der Erwachsenenunterhaltung. Dazu gehören neben dem bereits angegebenen Film z.B.:
- „Private Teens“,
- „Geil Gierig Gefickt“,
- „Orgasmen Magma & Vulkane in 3D“
Das konkret abgemahnte Werk soll Dritten über Peer-To-Peer Netze vom Anschluss des Abgemahnten unerlaubt zugänglich gemacht worden sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gleichzeitig mit dem Download der betreffenden Dateien über die Filesharing-Software ein Upload stattfindet. D.h. die betreffenden Werke werden automatisch im Netz wieder zum Download zur Verfügung gestellt.
Abmahnung RA Munderloh
Die Abmahnung des RA Munderloh unterscheidet sich kaum von den Schreiben anderer Porno-Abmahnkanzleien. Mit dem
- Hinweis auf den Straftatbestand des § 184d StGB (Verbreitung pornographischer Darbietungen) und
- Forderungen in Höhe von 1.653,30 € (ohne Begründung geht RA Munderloh von einem Streitwert i.H.v. 15.000,- EUR für den vermeintlich bestehenden urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch aus) sowie
- behaupteten Kosten i.H.v. 2.350,- € für eine mögliche gerichtliche Durchsetzung der angeblichen Ansprüche
wird ein Drohszenario aufgebaut, das den Abgemahnten dazu verleiten soll, die strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen und den geforderten Pauschalbetrag zu zahlen.
Diesen gibt er nach der detaillierten Auflistung von vermeintlichen Gesamtforderungen in Höhe von mindestens 4.003,30 € – überraschend mit 780,- € an.
Zugleich weist er darauf hin – auch das ist nicht neu, dass das Vergleichsangebot befristet ist und von folgenden Bedingungen abhängt:
- Unterzeichnung und Rücksendung der anliegenden Unterlassungserklärung bis zur gesetzten Frist,
- Zahlung des Pauschalbetrages 780,- € bis zur gesetzten Frist auf das angegebene Konto des Rechtsanwalts Munderloh.
Besonderheiten der Abmahnung
Untypisch ist der dann folgende Hinweis, der auch in der beigefügten Unterlassungserklärung zu finden ist: Die Mandantin bzw. Unterlassungsgläubigerin wird sicherstellen, dass „weitere Abmahnungen des Schuldners durch andere am Filmwerk Beteiligte (Regisseur, Drehbuchautor, Kameramann) unterbleiben.„
Der Abgemahnte wird sicherlich „dankbar“ zur Kenntnis nehmen, dass dieser „Service“ von den 780,- € umfasst ist. Und er wird vermutlich auch zu „schätzen“ wissen, dass ihm die Zahlung durch einen beigefügten Überweisungsträger erleichtert wird, der mit einer Schere abgetrennt und direkt bei der eigenen Bank eingereicht werden kann.
Oder auch nicht!
Denn das Schreiben endet mit den üblichen Hinweisen auf drohende gerichtliche Verfahren – Einstweilige Verfügung bzw. Schadensersatzklage – und mögliche strafrechtliche Ermittlungen.
Nur am Rande sei bemerkt, dass Rechtsanwalt Munderloh es offenbar mit dem „Service“ in eigener Sache nicht so genau nimmt: Vermutlich verfügt seine Kanzlei nicht einmal über eine Website. Jedenfalls brachte meine Suche über Google dazu keine Ergebnisse, sondern nur seitenweise Hinweise auf Abmahnungen durch RA Munderloh. Für einen Rechtsanwalt, der sich mit Urheberrecht und Internetrecht befasst, ist das Fehlen einer Internetpräsenz schon erstaunlich. Zum gleichen Ergebnis kommt man übrigens auch bei der Suche nach der Firma RGF Productions Ltd.
Grundsätzlich ist bei einer Filesharing-Abmahnung zu beachten:
Die Rechtslage auf diesem Gebiet ist unübersichtlich und unvorhersehbar. Auf keinen Fall sollte die vorgefertigte Unterlassungserklärung in der beigefügten Form unterschrieben werden. Denn diese enthält neben einem Schuldanerkenntnis auch die Verpflichtung zur Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz – wenn auch „lediglich“ dem Grunde nach. Auch ist es nicht ratsam, den pauschalen Abgeltungsbetrag zu zahlen.
Unabhängig davon, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen hat und erst recht, wenn der Abgemahnte sich überhaupt keiner Schuld bewusst ist – um das Problem nicht zu verschärfen, sollten sich Betroffene zunächst im Internet über die Problematik „Filesharing-Abmahnungen“ informieren und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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