Subventionsbetrug hat im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen eine erhebliche Relevanz. Denn mittlerweile gibt es in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Strafverfahren.
Subventionsbetrug
Gem. § 264 StGB machen Sie sich strafbar, wenn Sie
- unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde machen
- eine Verwendungsbeschränkung nicht einhalten
- über subventionserhebliche Tatsachen täuschen
- eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebrauchen.
Die obige Auflistung ist eine Kurzfassung. Der Gesetzestext ist umfangreicher.
In den Fällen 1., 3. und 4. ist der Subventionsbetrug bereits durch die entsprechenden Tathandlungen erfüllt. Und im Gegensatz zum Betrug (§ 263 StGB) liegt ein Subventionsbetrug bereits vor, wenn Sie die Subvention gar nicht erhalten haben. Die Täuschung der Vergabestelle reicht aus.
Die Strafandrohung für Subventionsbetrug sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
In besonders schweren Fällen wird eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren angedroht (Abs. 2). Bei einer leichtfertigen Tatbegehung der Grunddelikte sieht der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Absatz 5).
Corona-Soforthilfe: Subventionsbetrug
Die Fördermittel wurden meist unbürokratisch bewilligt und ausbezahlt. Das Risiko, dass Sie sich mit dem Antrag auf Soforthilfen strafbar gemacht haben, war und ist jedoch hoch.
Allerdings sind beim Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen verschiedene Konstellationen zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie und das Strafmaß haben:
Bewusste Falschangaben
Das System der Beantragung von Fördermitteln war einfach. Für manchen Unternehmer oder auch Privatpersonen war die Hemmschwelle zur Straftat gering. Es wurden Firmen erfunden, Bilanzen angepasst etc.
Diese Fälle sind offensichtlich und die Antragsteller bewegen sich auf dünnem Eis. Denn sie müssen nicht nur damit rechnen, das erhaltene Geld mit Zinsen zurückzahlen. Vielmehr müssen sie auch damit rechnen, dass ihnen eine Anklage wegen Subventionsbetrug gem. § 264 StGB droht.
Die Möglichkeiten eines Verteidigers sind hier evtl. eingeschränkt. Die Beweise dürften in diesen Fällen ausreichend sein. Daher kann sich ein Verteidiger dann nur auf wenige entlastende Umstände stützen. Seine Aufgabe, den Mandanten bestmöglich zu verteidigen, wird dadurch selbstverständlich nicht berührt. Auch in diesen Fällen gibt es Verteidigungsstrategien.
Besser sieht es aber aus, wenn Sie als Unternehmer / Freiberufler / Soloselbständiger Ihre Angaben nach bestem Gewissen getätigt haben, Ihnen aber nicht klar war, wie Sie den Corona bedingten Umsatzausfall zu beziffern haben:
Subventionsbetrug – (un)bewusste Falschangaben
Ich habe das “un”bewusste aus folgendem Grund in Klammern gesetzt: Ihnen mag als Unternehmer / Freiberufler / Soloselbständiger nicht bewusst gewesen sein, dass Sie evtl. falsche Angaben gemacht haben. Aber die Staatsanwaltschaft wird das vermutlich anders beurteilen.
Jedoch gibt es hier erhebliches Verteidigungspotential….
Ich hatte mich im April/Mai 2020 mit den Veröffentlichungen zu Corona-Soforthilfen auseinandergesetzt. Und das Ergebnis entsprach den Informationen, die ein befreundeter Steuerberater seinen Mandanten übermittelt hatte: Wahrscheinlich konnten Sie in Bayern nur Betriebsausgaben bei der Berechnung eines evtl. Fehlbetrages berücksichtigen, aber die Regelungen waren nicht eindeutig.
Wenn Sie sich im Internet informiert hatten, stießen Sie auch auf Hinweise zu Regelungen in anderen Bundesländern. Dort konnten Sie teilweise auch Ausgaben für die eigene Kranken- und Rentenversicherung bei der Ermittlung des Fehlbetrages, der für die Soforthilfe anzugeben war, berücksichtigen. Das dürfte etliche Einzelunternehmer irritiert und evtl. zu falschen Schlussfolgerungen verleitet haben.
Fakt ist: Wie sich der Fehlbetrag berechnet, der für den Antrag auf Corona-Soforthilfen anzugeben war, war über Wochen oft nicht eindeutig geregelt.
Einige meiner Mandanten wurden zu einer Konkretisierung aufgefordert. Sie haben diese abgegeben, nachdem die gesetzlichen Regelungen eindeutiger waren. Ob sich daraus eine strafrechtliche Relevanz ergibt, kann ich derzeit nicht beurteilen. Denn diese Mandanten wissen im Moment nichts von der evtl. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Ich vermute jedoch, dass etliche Unternehmer / Freiberufler / Soloselbständige derzeit mit einem entsprechenden strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert werden. Und in diesen Fällen gibt es gute Ansätze für eine Verteidigungsstrategie. Denn die entsprechenden Regelungen für die Soforthilfen waren zunächst oft nicht eindeutig.
Allerdings stellt § 264 (5) StGB (Subventionsbetrug) auch das leichtfertige Handeln unter Strafe. Daher kommt es in vielen Fällen darauf an, wie dieses Tatbestandsmerkmal auszulegen ist.
Subventionsbetrug Corona-Soforthilfe: Verhalten
Wie immer, gilt auch hier: Sie haben das Recht zu schweigen! Und daher sollten Sie keine Aussage ohne Anwalt machen – auch nicht schriftlich bei einem Anhörungsbogen.
Denn Ihnen ist die Beweissituation ohne Akteneinsicht nicht bekannt. Eine evtl. Straftat muss von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden. D.h.: Sie sollten der Staatsanwaltschaft nicht helfen, indem Sie sich evtl. selbst belasten!
Daher ist es besser, wenn Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Ein Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen und dann die Beweislage mit Ihnen besprechen. Deswegen kann erst nach der Akteneinsicht entschieden werden, ob und mit welchem Inhalt eine Stellungnahme erfolgen sollte.
Fazit:
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft.
Wenn Ihnen Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Auszahlung von Corona-Soforthilfen vorgeworfen wird, sollten Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Denn dieser Vorwurf hat evtl. schwerwiegende Konsequenzen und sollte nicht „auf die leichte Schulter“ genommen werden.
Wir übernehmen Ihre Strafverteidigung in Landsberg am Lech und Umgebung, sind aber auch bundesweit für Sie tätig.