Eine Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betrifft den Musiktitel „Echt“ von Glasperlenspiel. Rechteinhaber ist Herrn Christian Königseder.
Die Kanzlei Fareds ist bereits seit Jahren sehr aktiv im Bereich urheberrechtlicher Abmahnungen tätig. Aber nach meiner Einschätzung ist in den letzten Monaten ein erhebliches Ansteigen der durch diese Anwaltskanzlei verschickten Abmahnungen festzustellen. Die Abmahnungen betreffen den unerlaubten Download bzw. Upload von urheberrechtlich geschützten Werken. Diese sollen in Filesharing Systemen angeboten worden sein.
Gefahr von Mehrfachabmahnungen
Da das hier abgemahnte Werk sich auf mehreren Samplern (u.a „German Top 100 Single Charts“ und „The Dome Vol. 59″) befindet, bestand die Gefahr von Folge- oder Mehrfachabmahnungen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Sampler eine Zusammenstellung von verschiedenen Musiktiteln unterschiedlicher Rechteinhaber enthalten. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, dass für ein Werk mehrere Urheber (Texter, Komponist, Inhaber exklusive Lizenzrechte) Rechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken im Wege der Abmahnung verfolgen lassen.
Beispielsweise werden von den Musikwerken in den German Top 100 Single Charts regelmäßig weitere – teilweise bis zu 20 – Titel im Auftrag verschiedener Rechteinhaber durch mehrere Kanzleien abgemahnt.
Oftmals verkennen Abgemahnte diese Gefahr – die keinesfalls nur rein theoretisch existiert – und gehen davon aus, dass die Sache erledigt sei, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Forderung erfüllt wurde.
Nach meiner Erfahrung folgen jedoch nicht selten weitere Abmahnungen. Wurden bereits bei der ersten Abmahnung Fehler gemacht, sind die Möglichkeiten, sich gegen weitere Abmahnungen erfolgreich zu verteidigen, sehr eingeschränkt.
Auch sollten Sie die durch die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen. Denn diese ist zu weitreichend formuliert. Eine Unterlassungserklärung gilt ein Leben lang. Darüber hinaus ist eine juristische Überprüfung der geltend gemachten zivilrechtlichen Forderung und der Möglichkeiten, diesen entgegen zu treten, empfehlenswert.
Abmahnung Fareds Glasperlenspiel
Im Abmahnschreiben teilt die Kanzlei Fareds mit, dass die Daten mittels einer speziellen Antipiracy-Software beweissicher dokumentiert worden sein sollen. Weiterhin nimmt die Abmahnkanzlei auf einen Gerichtsbeschluss Bezug. Dieser soll den jeweiligen Provider anhand der angeblich ermittelten IP-Adresse zur Herausgabe der Personendaten des Anschlussinhabers verpflichten.
Allerdings teilt die Kanzlei Fareds weder mit, welche Antipiracy-Software angeblich verwendet wurde. Noch erbringt sie den Nachweis, dass der behauptete Gerichtsbeschluss wirklich existiert.
Nach Zitaten diverser Paragraphen und Urteile fordert die Abmahnkanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von € 450,00.
Wie bei Abmahnungen der Kanzlei Fareds üblich, fehlt es auch nicht an dem Hinweis, dass bei fristgerechter Erledigung nicht „von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieser Angelegenheit Gebrauch gemacht wird„. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass der Abgemahnte bei Nichtzahlung mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in „normalen“ Filesharing-Verfahren die strafrechtliche Relevanz praktisch kaum eine Rolle spielt.
Es handelt sich hier also – neben den zum Teil bereits älteren Urteilszitaten – einmal mehr um den Versuch, den Abgemahnten einzuschüchtern und so zu dem gewünschten Verhalten, insbesondere der Zahlung des pauschalen Vergleichsbetrages, zu bewegen.
Abmahnung Fareds – Reaktion
- Abmahnschreiben enthalten regelmäßig eine extrem kurze Frist – so kurz, dass scheinbar keine Gelegenheit für eine ausreichende Information besteht. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben!
- Reagieren Sie innerhalb der Frist! Im Einzelfall besteht auch die Möglichkeit, schriftlich um eine Fristverlängerung zu bitten.
- Rufen Sie nicht beim Abmahnanwalt an, um selber zu verhandeln. Sie würden u.U. Informationen preis geben, die später gegen Sie verwendet werden können.
- Meist ist – zur Vermeidung einer Einstweiligen Verfügung – die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen. Diese sollte ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung einer anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ohne Verpflichtung zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten, ohne Festlegung auf einen Streitwert, etc. abgegeben werden. Weiterhin ist auf die konkrete Bezeichnung des urheberrechtlich geschützten Werkes zu achten.
Wenn Sie sich intensiv in die Problematik der Filesharing-Abmahnungen eingearbeitet haben, können Sie sich natürlich selbst gegen den behaupteten Anspruch wehren. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass aufgrund formeller Fehler in der modifizierten Unterlassungserklärung die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung, die zu weiteren Kosten führen würde, nicht immer beseitigt werden kann, oder so eine Zurückweisung des behaupteten Zahlungsanspruchs nicht erfolgversprechend möglich ist.
Daher ist es es oft besser, sich fachkundig beraten zu lassen. Es sollte anwaltlich überprüft werden, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob die geltend gemachten Ansprüche rechtswirksam durchgesetzt werden können.
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
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