Eine Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der Munix Music GbR betrifft angebliche Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Non Non Non“ von Lolite Jolie.
Den Anschlussinhabern wird vorgeworfen, den betreffenden Titel über eine Filesharing-Tauschbörse (z.B. BitTorrent, eDonkey, Emule) heruntergeladen und unerlaubt anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. Die Kanzlei Fareds fordert
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und
- die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 450,00.
Da das hier abgemahnte Werk sich auf mehreren Samplern befindet (u.a. Ballerman Hits 2012), besteht die Gefahr von Folge- oder Mehrfachabmahnungen.
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Sampler eine Zusammenstellung von verschiedenen Musiktiteln unterschiedlicher Rechteinhaber enthalten. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, dass für ein Werk mehrere Urheber (Texter, Komponist) Rechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken im Wege der Abmahnung verfolgen lassen. Beispielsweise wird der Titel „Non Non Non“ von Lolite Jolie durch die Kanzlei Fareds auch im Auftrag der Herren Martin Brandl und Matthias Dünkelmeyer abgemahnt.
Oftmals verkennen Abgemahnte diese Gefahr – die keinesfalls nur rein theoretisch existiert. Und sie gehen davon aus, dass die Sache erledigt ist, wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Forderung erfüllt haben.
Nach meinen Erfahrungen folgen nicht selten weitere Abmahnungen (mein Mandant hat neben der o.a. Abmahnung der Kanzlei Fareds vier weitere Abmahnungen von anderen Kanzleien erhalten).
Wenn bereits bei der ersten Abmahnung Fehler gemacht und die Rechtmäßigkeit der behaupteten Urheberrechtsverletzung oder die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung nicht geprüft wurden, sind die Möglichkeiten, sich gegen weitere Abmahnungen erfolgreich zu verteidigen, sehr eingeschränkt. Daher ist eine anwaltliche Beratung oft empfehlenswert – selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte.
Abmahnungen Fareds RAe
Die Kanzlei Fareds ist mir aus weiteren Mandaten bekannt und hat u.a für folgende Rechteinhaber Abmahnungen ausgesprochen:
- Christian Königseder
- Nu Image Films Inc.
- Schneider & de Teba Költerhoff GbR
- Matthias Mania
- Martin Fliegenschmidt, Claudio Pagonis, Matthias Haß und Herbie Cricklow
- Track by Track Records UG
In den jeweils identischen Abmahnschreiben teilt die Kanzlei Fareds mit, dass die Daten mittels einer speziellen Antipiracy-Software beweissicher dokumentiert worden sein sollen. Weiterhin nimmt die Kanzlei regelmäßig auf einen Gerichtsbeschluss Bezug. Dieser erlaubt dem jeweilige Provider die Herausgabe der Personendaten des Anschlussinhabers.
Allerdings teilt die Kanzlei Fareds weder mit, welche Antipiracy-Software verwendet wurde. Noch weist sie nach, dass der behauptete Gerichtsbeschluss wirklich existiert.
Neben – zum Teil bereits älteren – Urteilszitaten enden die Schreiben mit dem Hinweis, dass bei fristgerechter Erledigung nicht „von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieser Angelegenheit Gebrauch gemacht wird“. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Abgemahnte bei Nichtzahlung mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in „normalen“ Filesharing-Verfahren die strafrechtliche Relevanz praktisch kaum eine Rolle spielt.
Es handelt sich hier also einmal mehr um den Versuch, den Abgemahnten einzuschüchtern und so zu dem gewünschten Verhalten, insbesondere der Zahlung des pauschalen Vergleichsbetrages, zu bewegen.
Abmahnung Fareds – Reaktion
- Informieren Sie sich zunächst im Internet über die Problematik der Filesharing – Abmahnungen!
- Lassen Sie sich durch die extrem kurze Frist nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben!
- Reagieren Sie aber innerhalb der Frist (evtl. schriftlich um Fristverlängerung bitten).
- Die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ist zu weitreichend formuliert und sollte so nicht unterschrieben werden.
- Meist ist – zur Vermeidung einer Einstweiligen Verfügung – die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen.
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
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