Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg vor, die im Auftrag des angeblichen Rechteinhabers Nu Image Films Inc. aus Los Angeles eine behauptete Urheberrechtsverletzung an dem Film „The Mechanic“ verfolgt.
Wie in Filesharing-Abmahnungen üblich, verlangt die Kanzlei Fareds neben der Verpflichtung zur Unterlassung die Zahlung von Schadensersatz- und Rechtsverfolgungskosten. Die Abmahnkanzlei fordert die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von € 980,00.
Abmahnung Fareds RAe – Frist
Klassisch ist auch die gewohnt kurze Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Vergleichsbetrages. Auffallend ist allerdings das Datum des Schreibens – 30.12.2011. Damit war der Eingang beim Abgemahnten frühestens am 02.01.2012 möglich. Dieser Zeitraum wird aber oft für den Winterurlaub genutzt. Daher besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit der verspäteten Kenntnisnahme durch den Abgemahnten. Außerdem gab es für die kurze Frist keinen nachvollziehbaren Grund. Denn der rechtswidrige Download/Upload soll bereits im April 2011 stattgefunden haben.
Die Eilbedürftigkeit für eine eventuell angestrebte Einstweilige Verfügung kann in diesem Fall nicht nachgewiesen werden.
Warum also die Eile? Soll so der ohnehin vorhandene Druck auf den Empfänger der Abmahnung noch erhöht werden? Denn immerhin weist die Kanzlei Fareds auch darauf hin, dass bei fristgerechter Erledigung nicht „von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieser Angelegenheit Gebrauch gemacht wird“. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass der Abgemahnte bei Nichtzahlung mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Das ist zwar theoretisch möglich. Aber es spielt in „normalen“ Filesharing-Verfahren praktisch kaum eine Rolle.
Festzustellen ist jedenfalls, dass diese Taktik der Abmahnkanzleien oftmals zu dem gewünschten Erfolg führt. Denn eine Vielzahl von Abgemahnten lassen sich durch das Anwaltsschreiben einschüchtern. Sie geben die geforderte vorformulierte Unterlassungserklärung ab und zahlen den Vergleichsbetrag.
Dies kann jedoch zu schwerwiegenden Konsequenzen für den Abgemahnten führen. Denn mit der Abgabe der Unterlassungserklärung wird i.d.R. die Rechtsverletzung zugegeben. Folgen später weitere Abmahnungen, die ungefähr den gleichen Zeitpunkt des behaupteten Downloads/Uploads betreffen, ist eine Verteidigung nur noch schwer möglich. Es drohen Forderungen, die sich insgesamt auf mehrere tausend Euro belaufen können.
Abmahnung: Reaktionsmöglichkeiten
- Lassen Sie sich nicht verunsichern und bewahren Sie die Ruhe!
- Reagieren Sie auf jeden Fall innerhalb der (meist sehr kurzen) Frist!
- Eine Überprüfung, ob der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch besteht, ist auf jeden Fall sinnvoll. Meist ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfehlenswert.
- Wurden mehrere Werke im P2P Netzwerk heruntergeladen und damit meist auch anderen zum Download angeboten, kann auch die Abgabe von vorbeugenden modifizierten UE ratsam sein.
Wenn Sie sich intensiv in die Problematik der Filesharing-Abmahnungen eingearbeitet haben, können Sie sich selbst gegen den behaupteten Anspruch wehren. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass nicht seltenen formelle Fehler bei der Erstellung einer eigenen Unterlassungserklärung gemacht werden. Und die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung, die zu weiteren Kosten führen würde, kann so nicht beseitigt werden.
Darüber hinaus werden oft zu viele Informationen preis gegeben, die eine spätere Verteidigung insbesondere bei nachfolgenden – oder weiteren – Abmahnungen durch andere Kanzleien erheblich einschränken.
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
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