Dieses Verfahren begann während meiner Zeit als Strafverteidiger in Buchloe. Wie in einigen anderen Verfahren fand die Hauptverhandlung aber erst später – nach dem Umzug meiner Kanzlei nach Landsberg am Lech – statt.
Einige der Strafverfahren aus meiner Buchloer Zeit waren auffällig: Die ursprünglichen Anzeigeerstatter landeten schließlich auf der Anklagebank. Das ist vielleicht Zufall, wirft aber Fragen auf …
Zu einem dieser Verfahren habe ich schon einen Beitrag verfasst (Justitia – es gibt Dich wirklich!).
Der Biss in den Daumen
Nun also das Zweite: Ich kannte den Mandanten bereits. Er hatte mich schon zuvor mit seiner Verteidigung in einer anderen Strafsache beauftragt. Der damalige Vorwurf war schwerwiegend, aber nicht haltbar: Eine Ex-Freundin wollte sich rächen. Das Verfahren wurde – nachdem ich eine Verteidigungsschrift eingereicht hatte – nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Denn es lag kein hinreichender Tatverdacht vor.
In der neuen Sache wurde ihm Körperverletzung vorgeworfen – er verstand die Welt nicht mehr, denn er war sich auch hier keiner Schuld bewusst.
Das Ende einer Feier
Ausgangspunkt der späteren Streitigkeiten war eine Veranstaltung in einem Festzelt in Buchloe. Mein Mandant feierte dort mit seiner Ehefrau und weiteren Verwandten. Das Festzelt war gut besucht und die Gruppe verlor sich zeitweise aus den Augen. Ein Gast war in Spendierlaune und gab meinem Mandanten einige Drinks an der Bar aus. Irgendwann kam es zwischen beiden zu einem Streit, der meinen Mandanten eher belustigte. Er nahm die verbale Auseinandersetzung nicht ernst.
Offenbar waren einige Anwesende nicht nur erheblich alkoholisiert, sondern auch in Kampflaune: Einer nahm den Streit zum Anlass, meinen Mandanten von hinten anzugreifen und auf den Boden zu werfen. Weitere Personen mischten sich ein – es kam zu einer Massenschlägerei. Mein auf dem Boden liegender Mandant versuchte, sich gegen Angriffe der beteiligten Personen zu schützen. Seine Ehefrau informierte die Polizei und mein Mandant erstattete Anzeige.
Gegen die Person, die meinen Mandanten angegriffen und zu Boden gezogen hatte, wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Aber auch gegen meinen Mandanten: Ihm wurde vorgeworfen, den spendierfreudigen Gast an der Bar in den Daumen gebissen zu haben. Er sollte im Strafbefehlsverfahren eine Geldstrafe bezahlen. Er beauftragte mich daraufhin, ihn anwaltlich zu vertreten. Auftragsgemäß habe ich gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt.
Das Ermittlungsverfahren
Nach Eingang der Akte habe ich mich – nicht zum ersten mal – gefragt, ob meine Erfahrungen aus der Zeit bei der Staatsanwaltschaft „veraltet“ sind. Jedenfalls hätte ich die Akte damals postwendend zur Nachermittlung zurück gegeben.
Die Staatsanwaltschaft hatte sich allein auf die Angaben des Geschädigten gestützt: Er hatte erklärt, mein Mandant habe ihn nach einer verbalen Auseinandersetzung an der Bar in den Daumen gebissen. Detaillierte Aussagen, die Rückschlüsse auf den Tathergang ermöglichen, fehlten.
Aus mir unbegreiflichen Gründen hatte die Staatsanwaltschaft zunächst auch keine Veranlassung gesehen, weitere Zeugen zu hören. Mein Mandant hatte diese bereits in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben. Also habe ich dies nach Akteneinsicht beantragt. Die Zeugen haben die Angaben meines Mandanten bestätigt. Anklage wurden trotzdem erhoben.
Die Hauptverhandlung
Es kam schließlich zur Hauptverhandlung. Der Vorsitzende versuchte, „Licht ins Dunkel“ zu bringen und bat den Geschädigten um detaillierte Angaben zu den Vorgängen an der Bar. Während dieser sich in Widersprüche verwickelte und u.a. erklärte, mein Mandant habe ihn einfach aus dem Nichts in den Daumen gebissen (in welchen wusste er nicht mehr), versuchte ich mir das Ganze visuell vorzustellen: Da gab es zwar eine verbale Auseinandersetzung. Diese wurde jedoch keineswegs aggressiv geführt. Und dann beugt sich einfach der Nachbar an der Bar herunter und beißt ihn in den Daumen … das erschien mir mehr als lebensfremd.
Die Bardame, der der Geschädigte noch an der Bar – und vor der Massenschlägerei – seine Verletzung gezeigt haben will, konnte das auch nicht bestätigen. Die durch den geschädigten Zeugen geschilderten Vorgänge an der Bar waren nicht nur widersprüchlich, sondern absurd. Sie stimmten teilweise auch nicht mit der Schilderung anderer Zeugen überein. Es war naheliegend, dass er während der dann später stattfindenden Massenschlägerei verletzt wurde.
Abgesehen davon, dass Vorgänge innerhalb einer Massenschlägerei nur in Ausnahmefällen einem der Beteiligten zugeordnet werden können, befand sich mein Mandant bei dieser Auseinandersetzung in einer Notwehrsituation.
Nach übereinstimmenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung wurde mein Mandant freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hatte die Staatskasse zu tragen – mein Mandant erhielt das an mich gezahlte Honorar zurück.
Strafverteidiger in Buchloe – Fazit
Dieses und das o.a. Verfahren aus meiner Buchloer Zeit hatten mehrere Gemeinsamkeiten: Die Ermittlungen wurden nur in belastender Hinsicht geführt. Sie waren außerdem unvollständig.
Beide Verfahren endeten mit einem Freispruch.