Wird in einer Filesharing-Sache ein Verbraucher zur Abgabe einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung aufgefordert und gleichzeitig vor einer Einschränkung oder Modifizierung der Erklärung gewarnt, gibt er keine Veranlassung zur Klage i.S. von § 93 ZPO. Das gilt auch, wenn er auf die Abmahnung nicht reagiert.
Mit dem Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, 6 W 30/11, werden insbesondere die Rechte von Verbrauchern bei Filesharing-Abmahnungen gestärkt.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin – ein Buchverlag – hatte einen Internetuser wegen des unerlaubten Up- bzw. Downloads eines Hörbuches abgemahnt. Die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung wurde auf alle Werke des Rechteinhabers erstreckt, obwohl ein solch weitgehender Unterlassungsanspruch nicht bestand. Darüber hinaus hat der abmahnende Rechtsanwalt darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung zu deren Unwirksamkeit führen kann. Nach seiner Auffassung würden sich dann Kostennachteile für den Abgemahnten ergeben.
Da der Abgemahnte zunächst nicht auf die Abmahnung reagiert hatte, erließ das LG Köln eine Einstweilige Verfügung. Dem Abgemahnten wurde untersagt, das Hörbuch über das Internet zum Download zur Verfügung zu stellen.
Der Abgemahnte gab nunmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Aber diese bezog sich nur auf das betreffende Hörbuch. Er gab darüber hinaus an, die Rechtsverletzung sei nicht durch ihn begangen worden, da er zum Tatzeitpunkt im Urlaub war. Außerdem erklärte er den Rechtsstreit für erledigt.
Aufgrund der Erledigungserklärung hatte das LG Köln nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, die in I. Instanz dem Empfänger der Abmahnung auferlegt wurden.
Die Beschwerde des Abgemahnten führte in II. Instanz zur Aufhebung dieser Entscheidung durch das OLG Köln und der Verurteilung des Buchverlages zur Zahlung der Kosten.
Entscheidungsgründe
Der Senat wies darauf hin, dass der Abgemahnte zwar grundsätzlich als Störer für die Urheberrechtsverletzung hafte und aus diesem Grund zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sei. Allerdings habe er „keinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben„.
Die Entscheidung des OLG Köln ist aus mehreren Gründen bemerkenswert:
Zunächst wird nochmals deutlich, welche hohen Anforderungen das OLG Köln hinsichtlich der Pflichten eines Störers stellt. Denn das Gericht verweist darauf, dass eine Haftung als Störer besteht, da der Abgemahnte notwendige Sicherungsmaßnahmen des Netzwerkes unterlassen habe, indem er das WLAN während seiner Abwesenheit nicht abgeschaltet hat.
Dann unterscheidet der Senat in der Begründung seiner Entscheidung zwischen Privatpersonen und gewerblich Handelnden als Empfänger einer Abmahnung. Und er nimmt damit zu einem Problem Stellung, das bisher in der Rechtsprechung zu Filesharing-Abmahnungen noch nicht thematisiert wurde.
In einer Abmahnung wegen Filesharing dürfen keine Hinweise enthalten sein, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können, denn er sei deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten als ein Gewerbetreibender – so das OLG Köln.
„Der Senat verkennt nicht, dass diese Einschätzung bisher (…) in der Literatur nicht vertreten worden ist. Es lässt sich den angeführten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor.“
Filesharing Verbraucher – Fazit
Es ist sicherlich verfrüht, von einer Trendwende im Bereich der Filesharing-Abmahnungen zu sprechen. Und es ist auch noch nicht abzusehen, welche Auswirkungen dieser Beschluss auf die Rechtsprechung haben wird. Aber eines wird deutlich, wenn gerade ein Gericht, dessen Entscheidungen bisher eher zugunsten der Abmahner ergangen sind, die juristische Diskussion mit neuen Argumenten bereichert: Es bleibt zumindest die Hoffnung, dass bei der Beurteilung von Filesharing-Abmahnungen zukünftig auch die rechtliche Situation der Abgemahnten stärker berücksichtigt wird.
Denn während die Musikindustrie in erster Linie ein Interesse daran hat, durch die Praxis der Filesharing-Abmahnungen das öffentliche Bewusstsein für diese Problematik zu schärfen, um so einen Rückgang der entsprechenden Handlungen zu erreichen, wehren sich die Abgemahnten letztendlich dagegen, in einer Konstellation, in der es mindestens drei Beteiligte gibt, allein die Verantwortung zu tragen, ohne dass beispielsweise die Verantwortlichkeit der Software-Hersteller oder eine entsprechende Hinweispflicht auf die juristischen Konsequenzen des illegalen Uploads auch nur ansatzweise diskutiert wird.
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